Beim Einfamilienhaus ist der Eigentümer in der Regel alleiniger Besitzer des Grundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes. Dies gibt ihm die vollständige Kontrolle und Entscheidungsfreiheit bezüglich Instandhaltung, Renovierungen und weiteren baulichen Massnahmen aller Art. Ohne weitere Miteigentümer kann er Entscheidungen treffen, ohne dabei zusätzliche Zustimmungen einholen zu müssen. Allerdings trägt er auch die gesamte Verantwortung für Instandhaltung und Reparaturen.
Beim Besitz einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gestaltet sich die Situation komplizierter. Hier wird üblicherweise zwischen Sondereigentum, also der individuellen Wohnung, und dem Miteigentum an gemeinschaftlichen Flächen und dem Grundstück unterschieden. Während der Eigentümer im Sondereigentum die volle Verfügungsgewalt über seine Wohnung hat, teilt er sich das Miteigentum an Gemeinschaftsflächen wie dem Treppenhaus, dem Keller oder auch den Aussenbereichen mit anderen Wohnungseigentümern.
Die Pflege und Verwaltung der Gemeinschaftsflächen werden in der Regel von der Eigentümergemeinschaft festgelegt. Es können auch Einschränkungen für Änderungen am Sondereigentum bestehen, besonders wenn diese das Gemeinschaftseigentum oder die Rechte anderer Eigentümer beeinflussen.
In vielen Fällen können jedoch wahrgenommene Beschränkungen beim Mehrparteienhaus gänzlich entfallen, insbesondere wenn der Eigentümer aktiv an der Gestaltung und Planung teilnimmt. So bleiben in den meisten Fällen die Vorteile bestehen, da Eigentumsrechte und architektonische Gestaltung eine harmonische Symbiose bilden.
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